Kirchen wollen Kirchensteuer auf Energiepreispauschale für besonders vom Energiepreis betroffene Menschen verwenden

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Kirchen wollen Kirchensteuer auf Energiepreispauschale für besonders vom Energiepreis betroffene Menschen verwenden

APD
Bonn/Hannover

Die Mittel sollen über soziale Projekte oder Initiativen vor Ort den Menschen zugutekommen, gaben EKD und DBK bekannt. Sie empfehlen, die sich durch die Energiepreispauschale ergebende Kirchensteuereinnahme für die von der Energiepreiskrise besonders betroffenen Menschen und nicht für andere kirchliche Zwecke zu verwenden. So sollen die Mittel unbürokratisch dem Wohl der Bürgerinnen und Bürger dienen.

Steuerentlastungsgesetz 2022

Das am 27. Mai 2022 in Kraft getretene Steuerentlastungsgesetz 2022 sieht neben steuerlichen Entlastungsmaßnahmen die sogenannte Energiepreispauschale vor. Sie beläuft sich auf 300 Euro und soll eine Entlastung für die Menschen schaffen, die durch die aktuelle Energiepreisentwicklung stark belastet sind. Beschäftigte sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 über die Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Dieser Auszahlungsweg wurde gewählt, weil es derzeit noch keinen Auszahlungsmechanismus gibt, um die Energiepreispauschale direkt an Bürgerinnen und Bürger auszuzahlen. Der Gesetzgeber hat sich aus Erwägungen der sozialen Gerechtigkeit dazu entschieden, die Energiepreispauschale zwar sozialabgabenfrei, aber einkommensteuerpflichtig zu machen. Bei der Auszahlung der Energiepreispauschale werde so der persönlichen Leistungsfähigkeit der Empfänger Rechnung getragen.

Da die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird, führt der vom Gesetzgeber gewählte Auszahlungsweg als steuerpflichtiges Einkommen über die Arbeitgeber automatisch dazu, dass auf die vom Staat gewährte Energiepreispauschale auch Zuschlagsteuern und damit bei Kirchenmitgliedern auch Kirchensteuer anfällt.

Kirchensteuer nicht nur für große Kirchen

Das Recht, von den Mitgliedern Kirchensteuer zu erheben, ist kein Sonderrecht der großen Kirchen. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestimmt, dass sämtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dieses Steuererhebungsrecht besitzen, sofern sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Bislang machen folgende Religionsgemeinschaften von diesem grundgesetzlich verankerten Recht Gebrauch:

  • die Bistümer der römisch-katholischen Kirche,

  • die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland,

  • die jüdischen Gemeinden und Religionsgemeinschaften,

  • das katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland,

  • einige Freireligiöse Gemeinden,

  • die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten,

  • die Freie Religionsgemeinschaft Alzey in Rheinhessen (Humanistische Gemeinde Freier Protestanten).

Nicht alle religiösen Körperschaften erheben Kirchensteuer

Es gibt Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die in ganz Deutschland oder in einzelnen Bundesländern Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und deshalb das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer haben, aber trotzdem keine Kirchensteuer erheben. Sie finanzieren sich durch freiwillige Mitgliedsbeiträge. Dazu gehören unter anderem:

  • die Ahmadiyya Muslim Jamaat,

  • die Alevitische Gemeinde,

  • die Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden,

  • der Nationale Geistige Rat der Bahá'í,

  • der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden (BEFG),

  • der Bund Freier evangelischer Gemeinden (FeG),

  • der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden (BFP),

  • die Christian Science,

  • die Christengemeinschaft,

  • die Evangelisch-methodistische Kirche (EmK),

  • die Heilsarmee,

  • die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen),

  • die Neuapostolische Kirche,

  • die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK),

  • die Freikirche Siebenten-Tags-Adventisten,

  • die orthodoxen und altorientalischen Kirchen,

  • die Zeugen Jehovas,

  • der Bund für Geistesfreiheit,

  • der Humanistische Verband.