Muslim weigert sich, bei der Verbreitung von Alkoholika mitzuwirken

Bundesarbeitsgericht hebt Urteil der Vorinstanz auf und ordnet weitere Sachaufklärung an

Friedensau bei Magdeburg, 02.03.2011/APD Am 24. Februar 2011 hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt ein Urteil zur Religionsfreiheit am Arbeitsplatz erlassen (2 AZR 636/09). Ein Muslim hatte gegen seine Kündigung geklagt, die ausgesprochen worden war, nachdem er sich geweigert hatte, in einem Einzelhandelsmarkt in der Getränkeabteilung zu arbeiten. Er hatte seine Weigerung damit begründet, dass sein Glaube ihm verbiete, bei der Verbreitung von Alkoholika mitzuwirken.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts muss ein Arbeitnehmer, der sich aus religiösen Gründen weigert, eine innerhalb seines Arbeitsvertrages liegende Tätigkeit zu verrichten, dem Arbeitgeber mitteilen, worin genau die religiösen Gründe bestehen und welche Tätigkeiten er nicht ausüben kann. Kann der Arbeitgeber im Rahmen seiner betrieblichen Organisation den Arbeitnehmer anderweitig vertragsgemäß in einer Weise einsetzen, die den religionsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt, muss er dem Arbeitnehmer eine derartige Tätigkeit zuweisen. Das Bundesarbeitsgericht hob damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 20. Januar 2009 auf, das die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für wirksam erachtet hatte (5 Sa 270/08). Der Fall wurde zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Es bleibe abzuwarten, wie die Abwägung zwischen dem Grundrecht des Arbeitnehmers auf Religionsfreiheit und den ebenfalls grundgesetzlich geschützten Interessen des Arbeitgebers schließlich ausfallen werde, so der Jurist Dr. Harald Mueller, Leiter des Instituts für Religionsfreiheit an der Theologischen Hochschule der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Friedensau bei Magdeburg. Zwar sei im aufgehobenen Urteil die Einschlägigkeit des Grundrechts auf Religionsfreiheit bereits gesehen worden. Dem Interesse des Arbeitgebers an einer flexiblen Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers wäre allerdings der Vorrang eingeräumt worden. Dabei habe eine Rolle gespielt, dass der Arbeitnehmer im Februar 2008 Aufgaben, die den Umgang mit Alkoholika erforderten, beharrlich verweigerte, während er in der Vergangenheit bereits zeitweise in der Getränkeabteilung gearbeitet hätte, ohne Gewissensprobleme zu offenbaren. "Es ist erfreulich, dass dem Bundesarbeitsgericht diese verkürzende Argumentation des vorinstanzlichen Gerichts nicht ausreichte“, betonte Mueller.

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