Arbeitsverweigerung am Sonntag führt nicht zwangsläufig zur Kündigung

Hamm, 03.02.2008/APD Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen am Sonntag zu arbeiten, rechtfertigt das nicht zwingend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Darauf machte der Christliche Gewerkschaftsbund (CGB) in seinem Informationsdienst aufmerksam. Eine Kündigung ist laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm unzulässig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, ohne dass dies mit konkreten Betriebsstörungen verbunden wäre, durch geänderte Schichteinteilung oder Versetzung in eine andere Abteilung, von der Sonntagsarbeit befreien kann (Aktenzeichen: 15 Sa 271/07).

Der Kläger ist seit 1994 als Pressemitarbeiter bei einem Unternehmen tätig, das etwa 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Ursprünglich wurde im Betrieb jeweils dreischichtig von montags bis samstags gearbeitet. Mit Bewilligung der Bezirksregierung führte die Firma in der Zeit von April bis Dezember 2006 in einigen Abteilungen Sonn- und Feiertagsarbeit ein. Anfang Juli 2006 erklärte der Kläger, er werde künftig nicht mehr sonntags arbeiten. Dabei berief er sich auf seine Glaubensfreiheit und erklärte, seine religiöse Überzeugung als Baptist ließe es nicht zu, dass er am Sonntag arbeite. Die Unternehmensleitung teilte den Kläger trotzdem für Sonntagsschichten ein. Nachdem der Kläger nicht zum Sonntagsdienst erschien, erhielt er eine Abmahnung und nach wiederholtem Nichterscheinen eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte schon vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Firma im Rahmen ihres Weisungsrechts grundsätzlich berechtigt sei, den Kläger zur Sonntagsarbeit heranzuziehen. Das Weisungsrecht der Beklagten kollidiere aber mit dem Grundrecht des Klägers auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz. Das Unternehmen wäre daher verpflichtet gewesen, vor Ausspruch der Kündigung zu prüfen, ob eine andere Schichteinteilung oder eine Versetzung in eine andere Abteilung möglich sei, bei welcher der Kläger nicht am Sonntag arbeiten müsste. Das sei im Streitfall jedoch nicht erfolgt.
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