Bern/Schweiz, 21.11.2007/APD Die Meldung, dass die Schweizer Sterbehilfe-Organisation „Dignitas“ zwei Männern in einem Auto auf einem Parkplatz Sterbehilfe geleistet haben soll, löste europaweit ein enormes Medienecho aus. „Dignitas“ will auch in Deutschland einen Präzedenzfall schaffen. Der Widerstand wächst in der Schweiz.
Die vorwiegend politische Debatte gibt den Schweizer Kirchen Gelegenheit ihre Positionen öffentlich zum Ausdruck zu bringen. Hinzu kommt, dass die Errungenschaften der modernen Medizin die Entscheidungen im Hinblick auf den Dienst an Sterbenden noch schwieriger gemacht haben. So betonte der Abt der Schweizer Benediktinerabtei St. Otmarsberg (Uznach) in einem Gespräch mit Journalisten, dass „nur die absolute Norm der Unantastbarkeit des Lebens den Einzelnen gegenüber Dritten, aber auch vor sich selbst, zu schützen vermag“. Im Hinblick auf die gegenwärtig in der Schweiz heftig geführte Diskussion um die „Beihilfe zum Selbstmord“ meinte der Abt: „Das Verhängnis beginnt nicht erst bei der Illusion, den massenhaften Selbstmord objektiv regeln zu können, sondern bei der Akzeptanz des organisierten Selbstmords im allgemeinen Denken der Leute. Auch eine höchstrichterliche Instanz und ein Volk, das Gesetze erlässt, sind fehlbar.“
Schweizer Bischöfe lehnen „Beihilfe zum Suizid“ eindeutig ab
Die Schweizer katholischen Bischöfe verweisen auf die ausführliche und detailreiche Kritik an der Schweizer Sterbehilfe-Praxis, wie sie diese in ihrem Pastoralschreiben Nr. 9 unter dem Titel „Die Würde des sterbenden Menschen“ bereits im Jahr 2002 dargelegt haben. Darin unterscheiden die Bischöfe zunächst deutlich zwischen den verschiedenen Formen der Sterbehilfe. Ethisch zulässig seien den Bischöfen zu Folge sowohl die auf eine ausdrückliche und rechtlich korrekte Patientenverfügung zurückgehende „passive Sterbehilfe“, die den Tod des Patienten durch Behandlungsabbruch oder -verzicht in Kauf nimmt, sowie die „indirekte aktive Sterbehilfe“, bei der die lebensverkürzende Wirkung durch eine intensive medikamentöse Symptom- oder Schmerzbehandlung in Kauf genommen wird.
Klar abgelehnt wird durch die Bischöfe hingegen jede Form der „direkten aktiven Sterbehilfe“ sowie der „Beihilfe zum Suizid“, wie sie beispielsweise durch „Dignitas“ geleitet werde. Der für die rechtliche Regelung des Tatbestandes der Suizidbeihilfe zuständige Art. 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuches stelle eine „veraltete Strafgesetzgebung“ dar, die den Unterschied zwischen dem Tatrechtsbestand der „Beihilfe zum Suizid“ und der „Tötung auf Verlangen“ verwische. So biete der Artikel den Bischöfen zu Folge „eine Möglichkeit der Straffreiheit“ auch bei Tötung auf Verlangen, wenn es gelinge, den Ausschluss „selbstsüchtiger Beweggründe“ nachzuweisen.
Zu verurteilen sei die Praxis der Suizidbeihilfe weiterhin aufgrund weitreichender „sozialethischer Konsequenzen“, so die katholischen Schweizer Bischöfe. In ihrem Pastoralschreiben heißt es: „Wir erinnern an den Nachahmungseffekt und an die möglichen Folgen der Publikation von Freitod-Anleitungen. Eine verbreitete Suizidpraxis trägt auch zur Banalisierung des Todes bei. Sie leistet einer irrigen Ideologie menschlicher Selbstbestimmung Vorschub und zeugt von einer oberflächlichen Lebensauffasung, die auftretenden grösseren Schwierigkeiten durch Beendung des Lebens aus dem Weg gehen will. Schwer behinderte Menschen sehen sich vor die Frage gestellt, ob sie sich nicht lieber umbringen sollten, statt wie bisher grosse Mittel einsetzen zu lassen, um ihr Weiterleben einigermassen zu erleichtern.“ Die Erfahrungen in den Niederlanden hätten außerdem gezeigt, dass es immer wieder zu gravierenden Problemen bei der Durchführung ärztlicher Suizidhilfe gekommen sei.
Schweizerischer Protestanten beziehen Stellung zur Sterbehilfe
Auch der Schweizerische Evangelische Kirchenbund (SEK) meldet nun Kritik an. „Sterbewillige werden zum Instrument einer politischen Debatte“, heißt es in einer Presseaussendung. Der Rat des SEK beschäftige sich seit einiger Zeit mit den Fragen rund um das Sterben. Für den 22. November hat der SEK die Veröffentlichung einer Studie mit dem Titel „Das Sterben leben“ angekündigt, die sich mit den Entscheidungen am Lebensende aus evangelischer Sicht auseinandersetzt und klare Positionen aufzeigt.
Der Rat des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes hatte bereits im Dezember 2005 anlässlich der Gründung des „Dignitas“-Ablegers in Deutschland klare Worte gegen die Aktivitäten von „Dignitas“ formuliert. Dabei wies der SEK-Rat auf die Unveräußerlichkeit der Menschenwürde hin, die unabhängig vom Zustand und den Eigenschaften einer Person gelte. Diese schließe den unbedingten Respekt vor den Leiden, Ängsten und der Verzweiflung jedes Menschen ein und nehme auch einen daraus resultierenden Sterbewunsch ernst. Aus christlichethischer Perspektive seien im Rahmen der Beihilfe zum Suizid vier Punkte zu bedenken: 1. Es kann kein Recht auf Sterbehilfe geben. 2. Sterbehilfe darf niemals zu einem (sozial oder gesundheits) politischen Instrument oder einer Alternative zur Sterbebegleitung werden. 3. Angesichts unerträglicher Schmerzen und Leiden versagt jedes „theoretische“ oder prinzipielle Urteil. Das gilt in beide Richtungen, hinsichtlich der Bestreitung des Wunsches nach Sterbehilfe genauso wie im Hinblick auf seine Legitimation. 4. Die Frage der Sterbehilfe verweist auf eine Gewissensentscheidung der und des Einzelnen, die nicht delegiert werden kann und darf. Daher ist die Würde der Person mit dem Sterbewunsch, der Angehörigen und der Beteiligten unbedingt zu schützen.
Ein klares Votum gegen jede Form aktiver Sterbehilfe und der Beihilfe zum Suizid formuliert auch die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in der Schweiz. Der „Dienst an Sterbenden“ bestehe nicht in der „Hilfe zum Selbstmord“ oder in der Interpretation des „barmherzigen Tötens“; vielmehr müsse jede Form palliativer Versorgung des Patienten zur Schmerz- und Leidenslinderung sichergestellt werden, heisst es in einer weltweit gültigen Konsenserklärung der Adventisten über die Betreuung Sterbender.
Schweizer Recht kennt vier Rechtsbegriffe
Das Schweizer Recht unterscheidet vier Begriffe: Die „direkte aktive Sterbehilfe“ sowie die Tötung eines Menschen auf Verlangen sind auch in der Schweiz verboten und stehen unter Strafe. Unter den Begriff der „indirekten aktiven Sterbehilfe“ fällt beispielsweise die Verabreichung eines Medikaments zur Schmerzlinderung bei Inkaufnahme des eventuellen beschleunigten Todes des Patienten. Solche Maßnahmen gelten grundsätzlich nicht als strafbar. Die am häufigsten in der Schweiz praktizierte Form der Sterbehilfe ist die „passive Sterbehilfe“. Gemeint ist damit der Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen oder deren bewussten Abbruch auf Wunsch des Patienten. Sie ist in den meisten Fällen straflos, in jedem Fall immer dann, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Der „Dienst“ von „Dignitas“ fällt unter die Bezeichnung der „Suizidbeihilfe“ und ist rechtlich von der Sterbehilfe unterschieden, da die aktive Handlung bei der betreffenden Person selbst liegt. Strafbar ist sie nur in dem Fall, wo „selbstsüchtige Motive“ nachweisbar sind.
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