Gericht entschied: Arbeitsverweigerung am Sabbat für Adventisten statthaft

Nürnberg, 26.09.2007/APD Das Arbeitsgericht Nürnberg hat zwei Siebenten-Tags-Adventisten Recht gegeben, die ihre Arbeit am Sabbat verweigerten (Aktenzeichen: 7 Ca 8056/06 W und 7 Ca 8510/06 W). Die beiden feiern nach der Bibel den Sabbat von Freitagabend bis Samstagabend, jeweils bei Sonnenuntergang, als Ruhetag. Sie arbeiten bei einer Firma, die nur bei überdurchschnittlicher Auslastung am Freitag eine Spätschicht und eventuell am Samstag eine weitere Schicht ansetzt. Die Kesselschweißer informierten ihren Arbeitgeber, dass sie aus Gewissensgründen an ihrem Sabbat keiner Arbeit nachgehen könnten. Eine Verringerung der Arbeitszeit auf 85 Prozent, um dem Problem aus dem Weg zu gehen, lehnte die Firma ab. Im Mai, August und Oktober letzten Jahres wurden beide Adventisten jeweils am Freitag zu einer Spätschicht eingeteilt. Sie stellten aber bei Sonnenuntergang das Schweißen ein und verließen unerlaubt ihren Arbeitsplatz. Nach zwei Abmahnungen wurden sie bei der dritten Arbeitsverweigerung entlassen. Sie verklagten ihren Arbeitgeber auf Wiedereinstellung.

Das Gericht sah die Klage als begründet an und verwies auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Juni 2005 in einem vergleichbaren Fall eines Siebenten-Tags-Adventisten (Aktenzeichen: 4 Sa 120/05), das vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 10. November 2005 bestätigt wurde (Aktenzeichen: 2 AZN 752/05). Außerdem führte der Richter aus, dass zur Glaubensfreiheit nach Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz auch das Recht des Einzelnen gehöre, sein Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu leben. Das Grundrecht überlasse es dem Einzelnen, welche religiösen Symbole er anerkenne und verwende. Für eine zulässige Berufung auf Artikel 4 Grundgesetz „kommt es nur darauf an, dass es überhaupt von einer wirklichen religiösen Überzeugung getragen und nicht anders motiviert ist".

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Arbeitgeber Berufung eingelegt hat. Die beiden Kesselschweißer sind bis zu einer endgültigen Entscheidung weiter in der Firma beschäftigt und haben an ihrem Sabbat arbeitsfrei.

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